Wahl einer stellvertretenden Schiedsperson für den
Schiedsamtsbezirk Helsa
Durch diese Wahl ist die Position der stellvertretenden Schiedsperson vakant.
Für die Bekleidung des Amtes als stellvertretende Schiedsperson sind gemäß § 3 Hessisches Schiedsamtsgesetz folgende persönliche Voraussetzungen erforderlich:
1. Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
2. Das Amt kann nicht bekleiden,
1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
2. eine Person, für die eine Betreuung oder ein Betreuer bestellt wurde,
3. wer als Rechtsanwältin oder als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;
4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
5. wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes) als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.
3. In das Amt soll nicht berufen werden, wer
1. bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 75. Lebensjahr vollendet haben wird;
2. nicht in dem Bezirk des Schiedsamts wohnt;
3. durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, sich bis zum
31. März 2025
schriftlich an die
Gemeinde Helsa,
Hauptamt Herr Schmidt,
zu wenden.
Helsa, den 06.02.2025
Der Gemeindevorstand
gez. Andreas Schönemann
Bürgermeister