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Nachricht an die Gemeinde Helsa
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Hundesteuer

 

Ämter

 Bürgerbüro
 Ordnungsamt
 Steuerverwaltung

 

Allgemeine Informationen

DER GEMEINDEVORSTAND DER GEMEINDE HELSA

-         Steuerverwaltung
 

Information zur Hundehaltung

 
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
liebe Hundehalterinnen und Hundehalter,
 
nachfolgend möchten wir Sie über einige Vorschriften der Verordnungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gemeindegebiet informieren, die ein verständnisvolles Miteinander von Hundebesitzern und Nichthundebesitzern untereinander ermöglichen sollen:
 

Anmeldung eines Hundes

 
Soweit Sie oder andere Personen in Ihrem Haushalt einen Hund halten, ist dieser grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme im Haushalt zur Hundesteuer bei der Gemeindeverwaltung Helsa im Bürgerbüro anzumelden. Sofern vorhanden, bringen Sie bitte hierzu auch den Heimtierpass und Impfbuch mit.
Nach der Anmeldung wird Ihnen dann zusammen mit dem Steuerbescheid eine Hundesteuermarke übersandt, die dem Hund sichtbar am Halsband angebracht werden muss.
 
Änderungen, wie Umzug innerhalb der Gemeinde Helsa oder die Übernahme eines weiteren Hundes, sind der Verwaltung datumsnah anzuzeigen.
 

Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung

 
Wenn Sie einen Hund aus einem Tierheim erworben haben, wird dieser auf Antrag eine Steuerbefreiung bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres gewährt. Als Nachweis ist der Verwaltung bei der Anmeldung eine Kopie des Kaufvertrages vorzulegen.
 
Im Falle einer Schwerbehinderung (100%) des Hundehalters kann ebenfalls eine Steuerbefreiung beantragt werden, wenn die Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ festgestellt wurden. Als Nachweis ist deshalb eine Kopie der Vor- und Rückseite des Behindertenausweises vorzulegen, außerdem ein Nachweis, dass der Hund dafür geeignet ist.
 

Abmeldung eines Hundes

 
Eine Abmeldung ist bei einem Halterwechsel, beim Wegzug des Halters oder bei Tod des Hundes erforderlich.
 
Die Steuerverwaltung ist hierüber schriftlich (bzw. durch Kopie der Bescheinigung des Tierarztes) zu unterrichten. Gleichzeitig ist der Verwaltung die für den Hund bestimmte Hundesteuermarke zurückzugeben.
 
Die Hundesteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert wird oder verstirbt. Die Hundesteuer wird dann anteilig für das laufende Jahr berechnet und evtl. zuviel gezahlte Hundesteuer erstattet.
 

Führen von Hunden

 
Viele Menschen fühlen sich durch Hunde, die beim Ausführen ohne Leine laufen, in ihrem persönlichen Sicherheitsempfinden beeinträchtigt. Um dieser Besorgnis Rechnung zu tragen, werden alle Hundehalter im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme darum gebeten, ihre Vierbeiner anzuleinen.
Eine generelle Leinenpflicht besteht nach der derzeit gültigen Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 nicht. Lediglich auf von der Gemeinde zu bestimmenden Grundstücken, wie öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, Fußgängerzonen und Kinderspielplätzen und bei Volksfesten, Märkten und sonstigen öffentlichen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in Gaststätten und öffentlichen Verkehrsmitteln besteht Leinenpflicht.
 

Hundekot auf Straßen, Gehwegen und in Grünanlagen

 
Die zunehmende Verunreinigung von öffentlichen und privaten Anlagen, Straßen, Gehwegen und Kinderspielplätzen durch Hundekot ist für viele Bürger ein Ärgernis.
Oftmals liegen sogenannte „Tretminen“ buchstäblich haufenweise auf den Gehwegen. Auch für die Bediensteten des Gemeindebauhofes, welche die öffentlichen Grünanlagen pflegen, stellen diese hinterlassenen Fäkalien eine fast unerträgliche Belastung dar.
Darüber hinaus ist Hundekot eine hochgradige Infektionsquelle für bakterielle und parasitäre Erkrankungen. Eine besondere Gefahr stellt die Infektion durch Salmonellen dar. Durch diese sind besonders Kinder gefährdet, da sie noch keine ausgeprägte Immunität gegenüber Krankheitskeimen haben.
 
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass der Hundehalter bei nicht ordnungsgemäßer Beseitigung eines derartigen „Geschäftes“ eine Ordnungswidrigkeit nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz begeht, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Das oft angeführte Argument, die gezahlte Hundesteuer beinhalte quasi eine Genehmigung für derartige Verschmutzungen, ist falsch.
Die Hundesteuer dient einzig dem Zweck, den Hundebestand zu regulieren.
Das Ordnungsamt appelliert daher an alle Hundebesitzer in der Gemeinde, ihren Reinigungspflichten hinsichtlich der Hinterlassenschaften ihrer Tiere nachzukommen.
Funktionsgerechte Utensilien in Form hygienischer Papiertüten, sind im Fachhandel preisgünstig zu erwerben.
 

Hundegebell

 
Bellen ist eine natürliche Ausdrucksweise des Hundes. Dauergebell oder ständig wiederholtes Anschlagen, besonders zur Nachtzeit, sind jedoch sehr störend. Von Nachbarn ist lediglich das gelegentliche Anschlagen eines Hundes hinzunehmen. Jeder Hundehalter sollte daher sicherstellen, dass sein Hund so wenig wie möglich die Ruhe der Nachbarschaft stört. Hunde, die oft über Stunden allein gelassen werden, bellen häufiger und geben somit Anlass zu Beschwerden.
 

Hunde auf Kinderspielplätzen

 
Das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist grundsätzlich nicht erlaubt.
 

Hundeverbot auf Friedhöfen


Hunde dürfen ebenfalls nicht mit auf Friedhöfe genommen werden. Ausgenommen hiervon sind lediglich Blindenhunde.
 
 
Wir hoffen, dass die vorgenannten Regelungen dazu beitragen, ein gutes und gedeihendes Miteinander der Hundebesitzer und Nichthundebesitzer zu ermöglichen.
 
Bei Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung:

Steuerverwaltung: Frau Anika Krüger

 

Formulare

 

Rechtsgrundlagen

Hundesteuersatzung der Gemeinde Helsa 

1. Nachtrag zur Hundesteuersatzung