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Nachricht an die Gemeinde Helsa
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Gewerbean-, ab- und ummeldungen

 

Ämter

 

Allgemeine Informationen

Gewerbeanmeldung, -ummeldung, -abmeldung

Gem. § 14 Gewerbeordnung muss derjenige, der den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzeigen.


Das gleiche gilt, wenn

1. der Betrieb verlegt wird,
2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
3. der Betrieb aufgegeben wird.

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Formulare

 

Rechtsgrundlagen

§ 14 Gewerbeordnung