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Nachricht an die Gemeinde Helsa
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Auskunft- und Übermittlungssperren

 

Ämter

 Bürgerbüro

 

Allgemeine Informationen

Auskunfts- und Übermittlungssperren
Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunfts- oder Übermittlungssperre zu beantragen.


1. Auskunftssperre (§ 34 Abs. 5 HMG [Hess. Meldegesetz)
Sie wird auf Antrag eingetragen, wenn die Betroffenen glaubhaft machen, dass Ihnen oder anderen Personen durch eine Auskunft Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliches droht.
Diese Auskunftssperren gelten jedoch nicht gegenüber Behörden und können auch gegenüber Privatleuten aufgehoben werden, beispielsweise wenn ein Gläubiger eine Anschrift benötigt, weil er Forderungen hat.


Hinweis: Das Beantragen einer solchen Sperre ist in der Regel nur sinnvoll beim Bezug einer neuen Wohnung. Die Auskunftssperre ist befristet auf 2 Jahre.
Sie können schriftlich eine Verlängerung der Auskunftssperre beantragen.

 


2. Übermittlungssperren (§ 32 Abs. 2, § 35 und § 34a Abs. 2HMG)

Ohne Angabe von Gründen kann jede/r Einwohner/in der Weitergabe der Daten an Parteien, Wählergruppen und ähnlichen Organisationen widersprechen.
Ebenso kann sich jede/r gegen die Übermittlung der Daten aus Anlass eines Alters- und Ehejubiläums an Mandatsträger oder Presse und Rundfunk wehren.
Die Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage kann auf Antrag gesperrt werden, ebenso wie die Übermittlung an die Religionsgesellschaft des glaubensverschiedenen Ehegatten. Es wird die rechtliche Möglichkeit geboten, einfache Auskünfte aus dem Melderegister (diese umfassen Name, Vornamen, Doktorgrade und Anschriften einzelner bestimmter Personen) auch über das Internet zu erhalten. Dieser Weitergabe von Daten über Internet und der Weitergabe von Daten an alle anderen vorher genannten Institutionen können Sie formlos schriftlich widersprechen.

Hinweis: Die Übermittlungssperren sind unbefristet gültig.


Kosten
Es entsteht keine Verwaltungsgebühr.

 


Aktualisierung vom 30.10.2009

 

Öffentliche Bekanntmachung

Auskunfts-/Übermittlungssperren nach dem Hessischen Meldegesetz

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Helsa – Bürgerbüro - darf gem. § 34 Hessisches Meldegesetz (HMG) Auskünfte an Personen, die nicht Betroffene sind, und an andere Stellen erteilen und Daten übermitteln. Andere Stellen nach dem HMG sind u. a.:

  1. Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften denen man nicht selbst, aber Familienmitglieder angehören (§ 35 Abs. 3 HMG),
  2. Adressbuchverlage (§35 Abs. 4 HMG),
  3. Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 35 Abs. 3 HMG),
  4. Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag, Europäischen Parlament, mit Landtags- und Kommunalwahlen, mit Ausländerbeiratswahlen sowie für Abstimmungen, Bür¬ger- und Volksbegehren in den sechs der Wahl bzw. Abstimmung vorausgehenden Monaten (§ 35 Abs. 1 und 2 HMG).

Aus Gründen des Datenschutzes haben betroffene Einwohner das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach den Ziffern 1 bis 4 ohne Angaben von Gründen zu widersprechen. Hierzu ist eine formlose schriftliche Mitteilung an das Bürgerbüro Helsa, Berliner Straße 20, 34298 Helsa, ausreichend.

Das Hessische Meldegesetzes (HMG) sieht vor, dass vorstehende Auskünfte auch im Wege eines automatisierten Abrufs über das Internet (Internetauskunft) erteilt werden können. (§ 34 a HMG). Dieses ist nur zulässig, wenn die/der Betroffene einer solchen Form der elektronischen Auskunftserteilungen nicht widerspricht.

Darüber hinaus kann eine Sperre jeder Melderegisterauskunft beantragt werden, wenn die/der Betroffene das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, die die Annahme rechtfertigen, dass ihr/ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, per¬sönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen können. Der Antrag ist schriftlich mit Begründung ebenfalls beim Bürgerbüro Helsa einzureichen.

 

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Helsa

 

Formulare

 

Rechtsgrundlagen