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Anmeldung einer Wohnung
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Allgemeine Informationen |
Wenn Sie eine Wohnung in Helsa beziehen, müssen Sie sich innerhalb einer Woche nach Einzug persönlich anmelden. Bis 31.01.06 war es möglich, Anmeldungen durch eine bevollmächtigte Person vornehmen zu lassen. Seit der Novellierung des Hessischen Meldegesetzes zum 01.02.06 ist nun zwingend vorgeschrieben, dass eine Vertretung durch eine bevollmächtigte Person nur möglich ist, wenn die Vollmacht öffentlich oder durch nach § 6 Abs. 2 des Betreuungsbehördengesetzes durch eine Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigt ist. Alternativ können Sie statt dessen ein Anmeldeformular mitbringen, das die Person, die Sie vertreten soll, zuvor ausgefüllt und unterschrieben hat. Wir bitten Sie daher um Verständnis, dass eine Vertretung ohne die Vorlage einer öffentlich beglaubigten Vollmacht oder eines ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldeformulars nicht mehr möglich ist.
Auszug aus dem Hessischen Meldegesetz: § 17 Abs. 1HMG: Verfahren zur Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, haben Meldepflichtige einen Meldeschein (§18) auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde abzugeben.
Benötigte Unterlagen
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Formulare
Rechtsgrundlagen |
§ 17 Abs. 1 HMG: Verfahren zur Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, haben Meldepflichtige einen Meldeschein (§18) auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde abzugeben. |

