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Nachricht an die Gemeinde Helsa
8966131 2011/11/08 14/55/58

Zoo - Genehmigung

Leistungsbeschreibung

Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten
zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

  • Zirkusse,
  • Tierhandlungen,
  • Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Zoos bedürfen der Genehmigung durch die zuständige obere Naturschutzbehörde.
 

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An wen muss ich mich wenden?

Weitere Informationen zu den Genehmigungsvoraussetzungen und Anforderungen erhalten Sie bei den oberen Naturschutzbehörden der Regierungspräsidien unter den nachfolgenden Internet-Adressen:

www.rp-kassel.hessen.de
www.rp-giessen.hessen.de
www.rp-darmstadt.hessen.de
 

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Rechtsgrundlage

§ 42 Bundesnaturschutzgesetz

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Formulare
Anliegenkategorien: 8958622 Tierhaltung
8965621 Landwirtschaft/Veterinärwesen
Zuständige Behörden: