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Bestimmte Personengruppen sind kraft Gesetzes vom Wehrdienst befreit bzw. können von Amts wegen vom Zivildienst befreit werden. Andere können auf Antrag befreit werden. Befreiungsvoraussetzungen Vom Wehr- und Zivildienst befreit sind - ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
- Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,
- hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,
- schwerbehinderte Menschen.
Vom Wehr- und Zivildienst sind Wehrpflichtige auf Antrag zu befreien, - deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist,
- deren zwei Geschwister
- Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1 a Wahlpflichgesetz (WPflG) bestimmten Dauer (9 Monate),
- Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetz (ZDG) bestimmtem Dauer (9 Monate),
- Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 WPflG oder nach § 14 Abs. 1 des ZDG,
- Entwicklungsdienst nach § 13 b Abs. 1 WPflG oder nach § 14 a Abs.1 des ZDG,
- einen anderen Dienst im Ausland nach § 14 b Abs. 1 des ZDG,
- ein Freiwilliges Jahr nach § 14 c ZDG und entsprechend den Gesetzen zur Förderung eines Freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) oder eines Freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) von mindestens neun Monaten,
- ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15 a Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,
- Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit
geleistet haben oder die - verheiratet bzw. eingetragene Lebenspartner sind oder
- die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehende ausüben.
Verfahrensablauf In den Fällen, in denen eine Befreiung kraft Gesetzes bzw. von Amts wegen eintritt, bedarf es keines Antrags. Es genügt der Hinweis darauf, dass ein gesetzlicher Befreiungstatbestand vorliegt, erforderlichenfalls mit der Vorlage entsprechender Nachweise. In den anderen Fällen müssen Sie einen Befreiungsantrag stellen. Der Befreiungsantrag ist frühestens nach Mitteilung durch die Erfassungsbehörde und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt bzw. beim Bundesamt für Zivildienst zu stellen - es sei denn, der Befreiungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Er ist zu begründen.
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