Inhalt:
Visum für Au-pair-Beschäftigte
| Leistungsbeschreibung |
Für die Einreise müssen Au-pair-Beschäftigte grundsätzlich ein nationales Visum, das die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung erlaubt, besitzen. Zuständig für die Erteilung dieses Visums ist die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) im Herkunftsstaat.
Hinweis: Die Au-pair-Beschäftigung darf nicht länger als ein Jahr dauern. Bei einem Aufenthalt als Au-pair-Beschäftigte in Deutschland handelt es sich nicht um einen Touristen- oder Besuchsaufenthalt. Ein Touristen- oder Besuchsaufenthalt ist immer auf höchstens drei Monate im Halbjahr beschränkt. Während des Touristenaufenthalts darf grundsätzlich nicht gearbeitet werden, auch nicht als Au-pair-Beschäftigter.
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| An wen muss ich mich wenden? |
Deutsche Auslandsvertretung am Heimatort |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
Hinweis: Da die örtlichen Antragsbedingungen unterschiedlich sein können und die zuständige Stelle berechtigt ist, die Vorlage anderer Unterlagen zu fordern, sollten Sie sich zuvor nach den speziellen örtlichen Antragsmodalitäten erkundigen. |
| Welche Gebühren fallen an? |
Hinweis: Falls Ihr Antrag abgelehnt wird, werden lediglich 50 Prozent der entrichteten Gebühr erstattet! |
| Welche Fristen muss ich beachten? |
Die Bearbeitung kann mehrere Wochen oder sogar Monate beanspruchen, sodass Sie das nationale Visum frühzeitig beantragen sollten. |
| Rechtsgrundlage |
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| Was sollte ich noch wissen? |
Verfahrensablauf |
| Formulare | |
| Anliegenkategorien: |
Arbeitssuche / Jobsuche Einwanderung / Einbürgerung |
| Zuständige Behörden: |

