Inhalt:
Schornsteinfeger
| Leistungsbeschreibung |
Die Aufgaben des Schornsteinfegers reichen von der erstmaligen Abnahme bei Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen über regelmäßige Kehrungen und Überprüfungen bis hin zur regelmäßigen Messung der Abgaswerte. |
| An wen muss ich mich wenden? |
Wer Ihr zuständiger Schornsteinfeger ist, erfahren Sie bei der Verwaltung Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt oder Sonderstatutsstadt. Die kommunalen Behörden Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt oder Sonderstatutsstadt führen die Aufsicht über die Bezirksschornsteinfeger. |
| Welche Gebühren fallen an? |
Die für diese Arbeiten anfallenden Gebühren werden vom Schornsteinfeger zurzeit auf Grundlage der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung des Landes mittels spezifizierter Rechnung erhoben und sind vom Grundstückseigentümer bzw. von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen. |
| Was sollte ich noch wissen? |
„Hoheitliche Aufgaben“ wie Feuerstättenschau, Abnahme Ihrer Anlage und Kehrbuchführung sind ausschließlich dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorbehalten. Anderen vorgeschriebenen Tätigkeiten könne bis einschließlich 2012 nur durch qualifizierte Schornsteinfeger aus dem europäischen Ausland durchgeführt werden. Ab 2013 gilt diese Einschränkung nicht mehr und Arbeiten können auch an qualifiziert deutsche Schornsteinfeger vergeben werden. Vor der Vergabe sollten Sie jedoch nachprüfen, dass der betreffende Schornsteinfeger im Schornsteinfegerregister des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert ist.
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| Formulare | |
| Anliegenkategorien: |
Sonstiges Umwelt |
| Zuständige Behörden: |
Landkreis Kassel |

