Inhalt:
Pharmaberater, Anerkennung
| Leistungsbeschreibung |
Pharmazeutische Unternehmer dürfen gemäß § 75 Arzneimittelgesetz (AMG) nur Personen mit entsprechender Sachkenntnis beauftragen, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel fachlich zu informieren (Pharmaberater).
Die zuständige Behörde kann gemäß § 75 Abs. 3 AMG eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der genannten Personen mindestens gleichwertig ist. |
| An wen muss ich mich wenden? |
Regierungspräsidium Darmstadt |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
formloser Antrag, Nachweise über die abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung |
| Was sollte ich noch wissen? |
Die Bescheinigung über die Sachkenntnis nach § 75 AMG ist kostenpflichtig (150 €). |
| Formulare | |
| Anliegenkategorien: |
Beratung Arzneimittel und Apotheken |
| Zuständige Behörden: |

