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Nachricht an die Gemeinde Helsa
10143501 2011/10/21 12/30/45

Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte

Leistungsbeschreibung

Als beruflich hochqualifizierter Ausländer (insbesondere als Wissenschaftler mit besonderen Fachkenntnissen, Lehrperson oder wissenschaftlicher Mitarbeiter in herausgehobener Funktion sowie als Spezialist und leitender Angestellter mit besonderer Berufserfahrung) können Sie in besonderen Fällen direkt im Anschluss an das Visum eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.

Liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor, kann nach der Einreise gegebenenfalls eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach den Bestimmungen über die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung und gegebenenfalls zum Zweck der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden. Die Auswahl des Aufenthaltstitels kann bereits im Visumverfahren geklärt werden.

Hinweis: Der Ehegatte und noch nicht volljährige Kinder haben ein Recht auf Familiennachzug. Sie sind ebenfalls zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

Voraussetzungen

Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte setzt in der Regel voraus, dass

  • Sie die Pass- und Visumpflicht erfüllen,
  • der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist,
  • kein Ausweisungsgrund vorliegt und
  • Ihr Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.

Außerdem müssen Sie die persönlichen Anforderungen für einen Hochqualifizierten erfüllen. Als Hochqualifizierte kommen in Betracht:

  • Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen
  • Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion
  • Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, wenn sie ein Gehalt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (das sind derzeit 66.000 Euro jährlich) erhalten

Schließlich muss auch die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gesichert sein.

Hinweis: Ein Teilnahmeanspruch am Integrationskurs besteht bei Hochqualifizierten nicht.
 

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An wen muss ich mich wenden?

Ausländerbehörden (Landräte und Oberbürgermeister)

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Welche Unterlagen werden benötigt?

Nachweise der oben genannten Voraussetzungen, insbesondere auch der persönlichen Voraussetzungen als Hochqualifizierter (z.B. Nachweise der beruflichen oder/und wissenschaftlichen Qualifikation)

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Welche Gebühren fallen an?

250 Euro

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Welche Fristen muss ich beachten?

Mit vier bis sechs Wochen ist zu rechnen

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Rechtsgrundlage 10143518
Was sollte ich noch wissen?
  • Unionsbürger haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts freien Zugang zum Arbeitsmarkt und können im Rahmen ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit eine auf Dauer angelegte Beschäftigung im Bundesgebiet ausüben. Entsprechendes gilt für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Staatsangehörige der Schweiz.
  • Für Unionsbürger aus Bulgarien und Rumänien bestehen noch Übergangsregelungen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit. Sie müssen vor der Aufnahme einer Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis bei der zuständigen Agentur für Arbeit einholen.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vor Ablauf des Visums schriftlich bei der Ausländerbehörde stellen.
 

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Formulare
Anliegenkategorien: 8958289 Arbeits- und Tarifrecht
8958504 Einwanderung / Einbürgerung
Zuständige Behörden: