Inhalt:
Melderegisterauskunft
| Leistungsbeschreibung |
Jedermann
kann über eine dritte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten.
Diese Auskunft ist gebührenpflichtig.
Jede
Einwohnerin und jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde das Recht auf unentgeltliche
Auskunft über die zu ihrer oder seiner Person gespeicherten Daten, Unterrichtung
über die zu ihrer oder seiner Person erteilten erweiterten
Melderegisterauskünfte sowie über die Einrichtung von Übermittlungssperren.
Einfache
Melderegisterauskunft:
Auf
persönliche oder schriftliche Anfrage gibt die um Auskunft ersuchte Meldebehörde
über einzelne bestimmte (= namentlich bekannte) Einwohner/innen folgende
Auskünfte:
Erweiterte
Melderegisterauskunft:
Wird
ein berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung glaubhaft gemacht, darf
die Meldebehörde eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilen, die zusätzlich
folgende Daten enthält:
Bei
einer erweiterten Auskunft ist das Interesse für jede einzelne Auskunft bzw.
für jedes einzelne Datum glaubhaft zu machen.
Das Auskunftsersuchen muss
ausreichende Hinweise zur Identifizierung der gesuchten Person enthalten, damit
die Meldebehörde jede Verwechslung ausschließen kann. Die Auskunft wird
verweigert, sofern für die gesuchte Person eine Auskunftssperre besteht. Diese
kann im Einzelfall von der Meldebehörde widerrufen werden, wenn ein glaubhaft
gemachtes rechtliches Interesse (z. B. von Gläubigern) dargelegt wird. Die
volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person
keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich den vom Anfragenden
gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der
erteilten Auskunft bereits bekannt ist.
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| An wen muss ich mich wenden? |
An die Meldebehörde, heute zumeist eingegliedert im Bürgerbüro, Bürgeramt (früher allgemein bekannt unter: Einwohnermeldeamt) Ihrer Gemeinde bzw. Stadt. |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
Auskünfte
können schriftlich formlos bzw. persönlich beantragt werden. |
| Welche Gebühren fallen an? |
Für die Auskunft werden Gebühren nach Nr. 42 (Einwohnermeldewesen) des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport erhoben.
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| Rechtsgrundlage | |
| Formulare | |
| Anliegenkategorien: |
Weitere Informationen Sonstiges |
| Zuständige Behörden: |
Gemeinde Helsa - Bürgerbüro Helsa |

