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Nachricht an die Gemeinde Helsa
8995520 2012/03/21 15/12/17

Lebenspartnerschaft - Aufhebung

Leistungsbeschreibung

Eine Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch Beschluss des Familiengerichts aufgehoben. Voraussetzung für die Aufhebung ist, dass die Lebenspartner

  • entweder seit einem Jahr getrennt leben und
    • beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen bzw. der andere zustimmt oder
    • nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann,
  • oder wenn die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben.

Außerdem kann das Gericht die Lebenspartnerschaft unabhängig von der Dauer der Trennung aufheben, wenn die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für die den Antrag stellende Person aus Gründen, die in der Person des Partners oder der Partnerin liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Die Lebenspartner müssen sich im Aufhebungsverfahren von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin vertreten lassen, d. h. sie müssen auch den Aufhebungsantrag auf diesem Weg einreichen.
Wenn ein Lebenspartner im Rahmen des Aufhebungsverfahrens keine eigenen Anträge stellen möchte, kann er der Aufhebung zustimmen, ohne dafür einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu beauftragen.

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An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk einer der Lebenspartner mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.die Lebenspartner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Fehlt es an einem solchen Aufenthalt, ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Lebenspartner mit einem Teil der den gemeinschaftlichameen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Lebenspartner keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sind keine gemeinsamschaftlichen minderjährigen Kinder vorhanden, ist entweder das Familiengericht des früheren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig, wenn einer der Lebenspartner in dessen Bezirk noch seinen Lebensmittelpunkt hat. Andernfalls ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Antragsgegnerin bzw. der Antragsgegner gewöhnlich aufhält.
Über die Einzelheiten informiert Sie Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin.

Das für Ihren Ort und Ihr Anliegen zuständige Gericht finden Sie im Orts- und Gerichtsverzeichnis, das der Bund und die Länder gemeinsam pflegen.

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Rechtsgrundlage
  • Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
  • Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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Was sollte ich noch wissen?

Im Vorfeld der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft sind viele Angelegenheiten zu regeln und Formalitäten zu erledigen. Es ist sinnvoll, sich hierbei von einer Anwältin oder einem Anwalt beraten zu lassen.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) am 01. September 2009 sind Änderungen im Verfahren zu berücksichtigen. So wird zukünftig die Entscheidung über die Aufhebung durch Beschluss ergehen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dann nach § 122 i.V.m § 270 FamFG

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Formulare
Anliegenkategorien: 8958462 Eingetragene Lebenspartnerschaft
Zuständige Behörden: Gemeinde Helsa - Standesamt