| Leistungsbeschreibung |
In Hessen dürfen Verkaufsstellen an Werktagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden von 0 bis 24 Uhr geöffnet sein.
Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein: - an Sonn- und Feiertagen,
- am Gründonnerstag ab 20.00 Uhr,
- am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr und
- am 31. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr.
Während dieser Zeiten ist auch das Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb der Verkaufsstellen verboten.
Abweichend davon dürfen : - Tankstellen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr für die Abgabe von Betriebsstoffen, Ersatzteilen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft von Kraftfahrzeugen sowie für die Abgabe von Reisebedarf,
- Verkaufsstellen auf internationalen Verkehrsflughäfen, Flughäfen und Personenbahnhöfen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr, auf Flughäfen und Personenbahnhöfen jedoch nur für die Abgabe von Reisebedarf,
- Kioske für die Dauer von sechs Stunden zur Abgabe von Zeitungen, Zeitschriften, Tabakwaren, Lebens- und Genussmitteln in kleineren Mengen,
- Verkaufsstellen, die überwiegend Bäcker- oder Konditorwaren feilhalten, für die Dauer von sechs Stunden zur Abgabe frischer Back- und Konditorwaren,
- Verkaufsstellen, in denen Blumen in erheblichem Umfang feilgehalten werden, für die Dauer von sechs Stunden für die Abgabe von Blumen und
- Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, Hofläden sowie genossenschaftliche Verkaufsstelllen für die Dauer von sechs Stunden zur Abgabe selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte
geöffnet sein. Die in Hessen geltenden Vorschriften finden keine Anwendung: - auf gewerberechtlich festgesetzte Messen, Märkte und Ausstellungen oder für gewerberechtlich zugelassene Großmärkte, wenn keine Waren für den Verkauf an den Endverbraucher feilgehalten werden,
- auf den Verkauf von Zubehörartikeln, der in einem engen Zusammenhang mit einer nach anderen Rechtsvorschriften erlaubten nicht gewerblichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Veranstaltung steht, insbesondere bei Kultur- und Sportveranstaltungen, in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, in Bewirtungs- und Beherbergungseinrichtungen sowie Museen.
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