Inhalt:
Kündigungsschutz
| Leistungsbeschreibung |
Ein besonderer Kündigungsschutz besteht für werdende Mütter nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Er beginnt mit der Mitteilung ihrer Schwangerschaft an den Arbeitgeber. D. h., das Kündigungsverbot gilt nur, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten der Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Der Kündigungsschutz besteht bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. In besonderen Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber nach MuSchG, BEEG und PflegeZG einen Antrag auf „ausnahmsweise Zulassung der Kündigung“ beim Regierungspräsidium stellen und sich vom Kündigungsverbot der Gesetze befreien lassen. Ebenso besteht ein besonderer Kündigungsschutz für Menschen mit Behinderung. |
| Rechtsgrundlage |
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Sozialgesetzbuch IX (Teil 2 Kapitel 4) |
| Formulare | |
| Anliegenkategorien: |
Arbeits- und Tarifrecht Finanzielle und sonstige Hilfen |
| Zuständige Behörden: |

