Inhalt:
Kriegsdienstverweigerung
| Leistungsbeschreibung |
Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt. |
| An wen muss ich mich wenden? |
Das Kreiswehrersatzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Wehrpflichtige wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet das Bundesamt für den Zivildienst. |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
Ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf und die persönliche ausführliche Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung sind dem Antrag beizufügen. Dem Antrag können schriftliche Stellungnahmen und Beurteilungen Dritter zur Person und zum Verhalten der Antragstellerin oder des Antragstellers beigefügt werden. |
| Welche Fristen muss ich beachten? |
Wenn man bereits zur Bundeswehr einberufen ist, setzt der Antrag auf Kriegsdienstverweigerung die Einberufung nicht außer Vollzug. Dies geschieht erst nach der Anerkennung. Deshalb: Antrag früh genug stellen! |
| Rechtsgrundlage | |
| Anträge / Formulare |
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Kreiswehrersatzamt zu stellen. Er muss die Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes enthalten. |
| Formulare | |
| Anliegenkategorien: |
Wehrdienstausnahmen |
| Zuständige Behörden: |
Landkreis Kassel |

