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Nachricht an die Gemeinde Helsa
8960640 2012/03/06 16/03/14

Kleinkläranlagen

Leistungsbeschreibung

Wenn für Ihr Grundstück kein Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlagen Ihrer Gemeinde besteht, kann Ihr Abwasser bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen über eine Kleinkläranlage gereinigt werden.

Die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt im Regelfall der Gemeinde. Auskunft darüber, ob z. B. der Anschluss Ihres Grundstückes an die öffentliche Abwasserentsor-gung geplant ist oder ob die Abwasserbeseitigung durch eine Kleinkläranlage mög-lich ist, erteilt Ihnen Ihre Gemeinde. Auskünfte zu den Anforderungen, die an eine Kleinkläranlage zu stellen sind, erteilt Ihnen die untere Wasserbehörde.

Die Gemeinde beseitigt den in der Kleinkläranlage anfallenden Schlamm.
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An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich bitte zunächst an Ihre Gemeinde. Bei weiteren Fragen sollten Sie sich auch an die unteren Wasserbehörden wenden, die beim Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten beim Magistrat angesiedelt sind.

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Rechtsgrundlage

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - Wasserhaushaltsgesetz (WHG) -
Hessisches Wassergesetz (HWG)
Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer - Abwasserverordnung (AbwV) -
Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO)
 

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Formulare
Anliegenkategorien: 8958334 Sonstiges
8958538 Gefahr / Gefahrenabwehr
8958667 Sonstiges
Zuständige Behörden: Gemeinde Helsa - Bauverwaltung
Landkreis Kassel