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Nachricht an die Gemeinde Helsa
8961879 2011/11/09 11/27/57

Kfz: außer Betrieb setzen (Abmeldung)

Leistungsbeschreibung

Seit dem 01. März 2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt".

Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk am Tag der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) bis längstens 24 Uhr durchgeführt werden. Dabei müssen die bisherigen Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. Bei der Fahrt muss der kürzeste Weg (ohne Umweg) genommen werden.

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An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Jedoch können Fahrzeuge auch bei jeder anderen Zulassungsbehörde im Bundesgebiet unproblematisch außer Betrieb gesetzt werden.

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Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • bei zulassungsfreien Fahrzeugen wie Leichtkrafträder anstelle der Zulassungsbescheinigung die Betriebserlaubnis
  • das bisherige / die bisherigen Kennzeichenschilder
  • bei Überlassung eines Fahrzeugs der Klasse M1 oder N1 an eine anerkannte Verwertungsstelle zusätzlich ein Verwertungsnachweis nach dem Muster in Anlage 8 FZV
  • Wenn Sie einen Dritten mit der Außerbetriebsetzung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen; außerdem muss er Ihr Personaldokument (im Original) bei der Zulassungsstelle vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich zu auszuweisen.
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Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der zu zahlenden Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.

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Welche Fristen muss ich beachten?

Wenn Sie Ihr bisheriges Kennzeichen anschließend wieder für die Zulassung eines anderen Fahrzeugs oder die Wiederzulassung des gleichen Fahrzeugs verwenden möchten, ist unbedingt eine Reservierung des Kennzeichens erforderlich. Diese Reservierung kann nur bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde nicht aber bei einer auswärtigen Zulassungsbehörde vorgenommen werden.
Hinweis:

Bei Fahrzeugen, die vor dem 01.03.2007 nach altem Recht stillgelegt wurden, werden die Kennzeichen grundsätzlich 18 Monate nach Stilllegung wiederfreigegeben.

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Rechtsgrundlage

§ 14 Abs. 1 FZV, § 15 sowie Anlage 8 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung)

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Was sollte ich noch wissen?

Eine erneute Zulassung des außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs ist innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren unproblematisch möglich.

Wenn die Frist für die Hauptuntersuchung abgelaufen istr, ist vor der erneuten Zulassung die Durchführung einer neuen Hauptuntersuchung erforderlich. Diese umfasst seit dem 1.1.2010 auch die Untersuchung des Abgasverhaltens.
 

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Formulare
Anliegenkategorien: 8958390 Fahrzeugzulassung
Zuständige Behörden: Gemeinde Helsa - Ordnungsamt
Landkreis Kassel