Inhalt:
Kfz: außer Betrieb setzen (Abmeldung)
| Leistungsbeschreibung |
Seit dem 01. März 2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt". |
| An wen muss ich mich wenden? |
Zuständig ist die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt. |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
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| Welche Gebühren fallen an? |
Die Höhe der zu zahlenden Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. |
| Welche Fristen muss ich beachten? |
Wenn Sie Ihr bisheriges Kennzeichen anschließend wieder für die Zulassung eines anderen Fahrzeugs oder die Wiederzulassung des gleichen Fahrzeugs verwenden möchten, ist unbedingt eine Reservierung des Kennzeichens erforderlich. Diese Reservierung kann nur bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde nicht aber bei einer auswärtigen Zulassungsbehörde vorgenommen werden. Bei Fahrzeugen, die vor dem 01.03.2007 nach altem Recht stillgelegt wurden, werden die Kennzeichen grundsätzlich 18 Monate nach Stilllegung wiederfreigegeben. |
| Rechtsgrundlage |
§ 14 Abs. 1 FZV, § 15 sowie Anlage 8 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) |
| Was sollte ich noch wissen? |
Eine erneute Zulassung des außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs ist innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren unproblematisch möglich. |
| Formulare | |
| Anliegenkategorien: |
Fahrzeugzulassung |
| Zuständige Behörden: |
Gemeinde Helsa - Ordnungsamt Landkreis Kassel |

