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Nachricht an die Gemeinde Helsa
8961993 2011/12/19 08/58/43

Kfz-Zulassung: Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz

Leistungsbeschreibung

Wenn ein Fahrzeug abgemeldet (außer Betrieb gesetzt) war, kann es, soweit kein Wechsel des Zulassungsbezirks (z.B. wegen Umzug) erfolgt, auf den bisherigen Halter wieder zugelassen werden.

In diesem Zusammenhang ist auch die Zuteilung eines Wunschkennzeichens möglich.

Wegen Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen die im Zusammenhang mit der Zulassung stehen finden Sie weitere Informationen hier.

Verfahrensablauf:

Sie als Halter des Fahrzeugs oder ein schriftlich von Ihnen bevollmächtigter Vertreter müssen bei der Zulassungsbehörde einen Antrag auf Wiederzulassung stellen.

Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie dieses vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.

Wenn Sie ein Wunschkennzeichen wollen, kann die Anmeldung beziehungsweise Reservierung, je nach Angebot der Zulassungsbehörde, schon vor der Wiederzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.

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An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Zulassungsstelle ihres Landkreises bzw. ihrer kreisfreien Stadt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder eine eingetragene Kauffrau/einen eingetragenen Kaufmann.

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Welche Unterlagen werden benötigt?
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung des einzutragenden Halters (sofern sich diese nicht aus einem der nachfolgenden Papiere ergibt):
    • alter Fahrzeugbrief oder
    • Zulassungsbescheinigung Teil II oder
    • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) oder
    • Datenbestätigung oder
    • Bescheinigung über die Einzelgenehmigung
    • ist keines dieser Papiere vorhanden: Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder alter Fahrzeugschein oder ggfls. Abmeldebescheinigung
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (Bericht über die letzte HU oder die Abmeldebescheinigung
  • ausgefüllte Versicherungsbestätigung
  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
  • noch vorhandene Kennzeichenschilder, falls das Kennzeichen für Sie reserviert wurde
  • falls die ZB I nicht mehr vorhanden ist und die Außerbetriebsetzung länger als sieben Jahre zurückliegt, ein anderer Nachweis der technischen Daten des Fahrzeugs (EG-Übereinstimmungsbescheinigung (=COC-Papier), Datenbestätigung, Bescheinigung über eine Einzelgenehmigung).
    Ist keines dieser Papiere mehr vorhanden wird die Vorlage eines Gutachtens nach § 21 StVZO erforderlich ; dies gilt auch, wenn das Fahrzeug nach der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) verändert wurde
bei Vertretung:
Wenn Sie einen Dritten mit der Wiederzulassung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen; außerdem muss er Ihr Personaldokument (im Original) bei der Zulassungsstelle vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich zu auszuweisen.
 
bei Firmen:
zusätzlich Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug
 
bei Vereinen:
zusätzlich Vereinsregisterauszug und Ausweis der verantwortlichen unterschriftsberechtigten Person/en (Vorstand)
 
bei minderjährigen Fahrzeughaltern:
zusätzlich Einverständniserklärung beider Elternteile oder Erziehungsberechtigten (ggf. Sorgerechtsurteil) und deren Personalausweis/Reisepass mit Meldebescheinigung

 

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Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für die Wiederzulassung richtet sich nach der Gebührenordnung im Straßenverkehr.

Zusätzlich entstehen noch Kosten für die Kennzeichenbeschaffung, wenn diese nicht mehr verwendet werden können.

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Rechtsgrundlage

§ 10 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen - Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen)

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Was sollte ich noch wissen?

Hinweis

Die Prüfung des Abgasverhaltens eines Fahrzeugs erfolgt seit dem 1. Januar 2010 im Rahmen der Hauptuntersuchung (HU). Seit diesem Zeitpunkt gibt es deshalb auch keine AU-Plakette mehr auf dem vorderen Kennzeichen.

Auch wenn die Abgasuntersuchung nunmehr Teil der HU ist, wird darüber nach wie vor ein gesonderter Prüfbericht ausgestellt. Diesen sollten Sie zusammen mit dem HU-Untersuchungsbericht aufbewahren.

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Formulare
Anliegenkategorien: 8958390 Fahrzeugzulassung
Zuständige Behörden: Landkreis Kassel