Inhalt:
Kfz-Zulassung: Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz
| Leistungsbeschreibung |
Wenn ein Fahrzeug abgemeldet (außer Betrieb gesetzt) war, kann es, soweit kein Wechsel des Zulassungsbezirks (z.B. wegen Umzug) erfolgt, auf den bisherigen Halter wieder zugelassen werden. |
| An wen muss ich mich wenden? |
Wenden Sie sich an die Zulassungsstelle ihres Landkreises bzw. ihrer kreisfreien Stadt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises). |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
bei Vertretung: Wenn Sie einen Dritten mit der Wiederzulassung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen; außerdem muss er Ihr Personaldokument (im Original) bei der Zulassungsstelle vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich zu auszuweisen. bei Firmen: zusätzlich Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug bei Vereinen: zusätzlich Vereinsregisterauszug und Ausweis der verantwortlichen unterschriftsberechtigten Person/en (Vorstand) bei minderjährigen Fahrzeughaltern: zusätzlich Einverständniserklärung beider Elternteile oder Erziehungsberechtigten (ggf. Sorgerechtsurteil) und deren Personalausweis/Reisepass mit Meldebescheinigung
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| Welche Gebühren fallen an? |
Die Gebühr für die Wiederzulassung richtet sich nach der Gebührenordnung im Straßenverkehr. |
| Rechtsgrundlage | |
| Was sollte ich noch wissen? |
Hinweis Die Prüfung des Abgasverhaltens eines Fahrzeugs erfolgt seit dem 1. Januar 2010 im Rahmen der Hauptuntersuchung (HU). Seit diesem Zeitpunkt gibt es deshalb auch keine AU-Plakette mehr auf dem vorderen Kennzeichen. Auch wenn die Abgasuntersuchung nunmehr Teil der HU ist, wird darüber nach wie vor ein gesonderter Prüfbericht ausgestellt. Diesen sollten Sie zusammen mit dem HU-Untersuchungsbericht aufbewahren. |
| Formulare | |
| Anliegenkategorien: |
Fahrzeugzulassung |
| Zuständige Behörden: |
Landkreis Kassel |

