Inhalt:
Flüchtlingsangelegenheiten
| Leistungsbeschreibung |
Folgende Personen sind berechtigt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu beziehen:
Nach den Vorschriften des AsylbLG wird der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts überwiegend durch Sachleistungen sowie ein Taschengeld (sogenannte Grundleistungen) gewährt. Darüber hinaus werden die erforderlichen Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen, ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung bei Schwangerschaft und Geburt, sowie die amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen gewährt. Weiterhin können „sonstige Leistungen“ nach § 6 AsylbLG gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. |
| An wen muss ich mich wenden? |
Zuständig für die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind die kreisfreien Städte und die Landkreise. |
| Bemerkungen |
Fachlich freigegeben durch das Hessische Sozialministerium. Stand: 9. Mai 2012 |
| Formulare | |
| Anliegenkategorien: |
Flüchtlingsangelegenheiten |
| Zuständige Behörden: |
Landkreis Kassel |

