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Fahrverbot Sonn- und Feiertag - Ausnahmegenehmigung
| Leistungsbeschreibung |
In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt werden. Voraussetzungen: Eine Ausnahmegenehmigung darf nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden, z. B.:
Eine Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Die Antragstellung ist auch per Fax möglich.
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| An wen muss ich mich wenden? |
Ausnahmegenehmigungen werden von den Straßenverkehrsbehörden erteilt (Landkreise, kreisfreie Städte, Städte und Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern; übrige Städte und Gemeinden nur dann, wenn die Ausnahmegenehmigung nur im Gemeindegebiet gilt), in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
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| Welche Gebühren fallen an? |
Gebühr gemäß GebOst z.Zt. zwischen 10,20 € und 767,00 € je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug / Person. Die Bemessung der Gebühr richtet sich nach dem mit der Erteilung der Genehmigung verbundenen Aufwand sowie einem ggf. entstehenden wirtschaftlichen Vorteil des Genehmigungsinhabers. |
| Welche Fristen muss ich beachten? |
Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig. |
| Rechtsgrundlage |
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| Formulare | |
| Anliegenkategorien: |
Besondere Erlaubnisse |
| Zuständige Behörden: |
Landkreis Kassel |

