Inhalt:
Einzelhandel mit explosionsgefährlichen Stoffen, Anzeige
| Leistungsbeschreibung |
Für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen benötigt ein Unternehmer eine Erlaubnis. Mit dieser erhält das Unternehmen das Recht mit bestimmten explosionsgefährlichen Stoffen umzugehen bzw. bestimmte Tätigkeiten ausüben zu dürfen. |
| An wen muss ich mich wenden? |
Wenden Sie sich an das jeweils zuständige Regierungspräsidium. Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln |
| Welche Gebühren fallen an? |
Es werden Gebühren in der Höhe von 102,26 Euro bis 2812,11 Euro erhoben. |
| Welche Fristen muss ich beachten? |
Es sind keine Fristen festgelegt. |
| Rechtsgrundlage |
§ 7 Sprengstoffgesetz |
| Rechtsbehelf |
Klage innerhalb vier Wochen vor dem zuständigen Verwaltungsgericht |
| Formulare | |
| Anliegenkategorien: |
Gewerbe einschließlich Gaststätten |
| Zuständige Behörden: |
Regierungspräsidium Kassel Dezernat 35.2 |

