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Nachricht an die Gemeinde Helsa
8959904 2010/07/15 11/12/15

Bodenabbaugenehmigung

Leistungsbeschreibung

Die Genehmigungspflicht für den Abbau von Bodenschätzen ergibt sich

  • bei bergrechtlichen Bodenschätzen aus dem Bundesberggesetz (BBergG). Die bergrechtlichen Bodenschätze sind in § 3 Abs. 3 und 4 BBergG aufgelistet.
  • bei allen anderen Bodenschätzen
    • wenn beim Abbau ein Gewässer hergestellt oder wesentlich verändert wird aus
      dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
    • wenn trocken abgebaut wird,
      • die Abbaufläche über 10 ha groß ist oder gesprengt wird aus dem
        Bundesimmissionschutzgesetz (BImSchG),
      • die Abbaufläche unter 10 ha groß ist und nicht gesprengt wird aus der
        Hessischen Bauordnung. Hiernach bedarf der Abbau einer Baugenehmigung,
        wenn die Tiefe zwei Meter übersteigt oder die Abbaufläche im bebauten
        Innenbereich größer als 30 m² bzw. im Außenbereich größer als 300 m² ist.

In allen Fällen bedarf es ferner im Regelfall einer naturschutzrechtlichen Eingriffszulassung nach dem Hessischen Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG).

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An wen muss ich mich wenden?

Ansprechpartner sind die Kreisausschüsse bzw. Magistrate der kreisfreien Städte als Untere Baubehörden, in allen anderen Fällen die Regierungspräsidien als Bergbehörden bzw. als Obere Wasserbehörden oder als Immissionsschutzbehörden.

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Rechtsgrundlage
  • Bundesberggesetz (BBergG)
  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
  • Hessische Bauordnung (HBO)
  • Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG)
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Formulare
Anliegenkategorien: 8958319 Bauplanung
Zuständige Behörden: Landkreis Kassel