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Nachricht an die Gemeinde Helsa
8968247 2012/05/07 15/37/34

Bildungsabschlüsse ausländisch

Leistungsbeschreibung

Ein ausländischer Hochschulgrad kann in der Regel in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Bei Graden aus der EU kann die Angabe der verleihenden Hochschule entfallen; für bestimmte Doktorgrade gelten abweichende privilegierende Regelungen. Es findet weder eine Bewertung des Hochschulabschlusses noch eine formale Anerkennung des ausländischen Grades statt.

Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form ein ausländischer Grad geführt werden darf, regelt § 29 des Hessischen Hochschulgesetztes im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung. Die Führungsvoraussetzungen sind vom Gradinhaber eigenständig zu überprüfen.

Eine Bewertung eines ausländischen Hochschulabschlusses erfolgt nur für Spätaussiedler und Spätaussiedlerinnen.

9032154
Rechtsgrundlage

§ 29 Hessisches Hochschulgesetz (HHG)

Gradführungsverordnung

9032155
Formulare
Anliegenkategorien: 8958598 Bildungsabschlüsse
8958604 Zulassung zum Studium
Zuständige Behörden: Ingenieurkammer Hessen