Inhalt:
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung (nicht EU)
| Leistungsbeschreibung |
Au-pair-Beschäftigte, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) oder von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sind, müssen nach der Einreise vor Ablauf der Geltungsdauer des nationalen Visums eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung beantragen. Voraussetzungen
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| An wen muss ich mich wenden? |
Ausländerbehörden (Landräte und Oberbürgermeister) |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
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| Welche Gebühren fallen an? |
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| Welche Fristen muss ich beachten? |
Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung vor Ablauf des Einreisevisums bei der Ausländerbehörde beantragen. |
| Rechtsgrundlage |
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| Was sollte ich noch wissen? |
Verfahrensablauf |
| Formulare | |
| Anliegenkategorien: |
Arbeitssuche / Jobsuche Einwanderung / Einbürgerung |
| Zuständige Behörden: |

