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Nachricht an die Gemeinde Helsa
9713349 2011/07/22 15/30/48

Anzeige des Waffengebrauchs während des Wachdienstes

Leistungsbeschreibung

Falls Sie als Bewachungsunternehmer oder eine ihrer Wachpersonen im Wachdienst von Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen oder von Reizstoffsprühgeräten Gebrauch gemacht haben, ist dies unverzüglich anzuzeigen.

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An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die jeweilige Stadt / Gemeinde (Ordnungsamt) und - falls noch keine Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Bewachungsverordnung erfolgt ist - zugleich an die zuständige Polizeidienststelle.

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Welche Unterlagen werden benötigt?

Formlose Mitteilung ist ausreichend.

Bitte nehmen Sie Bezug auf Ihren Erlaubnisbescheid und nennen Sie das Entscheidungsdatum sowie das behördliche Aktenzeichen.
 

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Welche Gebühren fallen an?

Keine.

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Rechtsgrundlage

§ 13 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Satz 3 Bewachungsverordnung

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Formulare
Anliegenkategorien: 8961023 Gewerbe einschließlich Gaststätten
Zuständige Behörden:

 

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