Inhalt:
Anzeige des Waffengebrauchs während des Wachdienstes
| Leistungsbeschreibung |
Falls Sie als Bewachungsunternehmer oder eine ihrer Wachpersonen im Wachdienst von Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen oder von Reizstoffsprühgeräten Gebrauch gemacht haben, ist dies unverzüglich anzuzeigen. |
| An wen muss ich mich wenden? |
Wenden Sie sich an die jeweilige Stadt / Gemeinde (Ordnungsamt) und - falls noch keine Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Bewachungsverordnung erfolgt ist - zugleich an die zuständige Polizeidienststelle. |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
Formlose Mitteilung ist ausreichend. |
| Welche Gebühren fallen an? |
Keine. |
| Rechtsgrundlage | |
| Formulare | |
| Anliegenkategorien: |
Gewerbe einschließlich Gaststätten |
| Zuständige Behörden: |

