Inhalt:
Anerkennung als Prüfsachverständiger für Brandschutz
| Leistungsbeschreibung |
Seit dem 1. 10. 2002 müssen Nachweise des vorbeugenden Brandschutzes für Gebäude der Gebäudeklasse 5 gemäß § 59 der Hessischen Bauordnung (HBO) von einem Prüfsachverständigen für Brandschutz bescheinigt werden. Dasselbe gilt für Nachweise des vorbeugenden Brandschutzes für Gebäude der Gebäudeklasse 4, wenn sie nicht durch eine nachweisberechtigte Person erstellt sind. Bei Sonderbauten kommt eine Einschaltung eines Prüfsachverständigen für Brandschutz durch die Bauaufsichtsbehörde in Betracht. Für die Tätigkeit als Prüfsachverständiger für Brandschutz ist eine Anerkennung durch die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen erforderlich. |
| An wen muss ich mich wenden? |
An die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
Es ist ein förmlicher schriftlicher Antrag in Papierform bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen zu stellen (Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständige/r für Brandschutz gemäß §§ 16 ff. der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung). Wird eine Eintragung in eine vergleichbare Liste aus einem anderen Land der Bundesrepublik, einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem gleichgestellten Staat nachgewiesen, kann die Eintragung unter vereinfachten Voraussetzungen erfolgen. Beizubringen sind folgende Nachweise nach § 6 Abs. 2 HPPVO: Beizubringen ist ferner der Nachweis über die besonderen Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 HPPVO, nämlich der Nachweis der fünfjährigen brandschutztechnischen Berufserfahrung, durch eine Objektliste und detaillierte Unterlagen zu drei Projekten. Die erforderlichen Kenntnisse sind anhand einer schriftlichen Prüfung nachzuweisen. |
| Welche Gebühren fallen an? |
Die Gebühr für das Anerkennungsverfahren beträgt für Mitglieder der AKH 600,- €, für Nicht-Mitglieder 700,- €. Zusätzlich dazu sind die Auslagen der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen für die anlässlich des Verfahrens und der Prüfungsteilnahme entstandenen Kosten von den Antragstellern anteilig zu erstatten. |
| Rechtsgrundlage | |
| Formulare | |
| Anliegenkategorien: |
Bauwesen |
| Zuständige Behörden: |

