Inhalt:
Anerkennung als Markscheider/in
| Leistungsbeschreibung |
Wenn Sie Tätigkeiten, die nach dem Bundesberggesetz (BBergG) oder anderen Rechtsvorschriften Markscheiderinnen und Markscheidern vorbehalten sind (beispielsweise Risswerk von Bergbaubetrieben führen, Lagerisse für Bergwerkseigentum erstellen, einen neuen Einwirkungswinkel von untertägigen Bergbaubetrieben ermitteln), in Hessen ausüben möchten, müssen Sie als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt werden. Einer Anerkennung bedarf nicht, wer bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt ist.
mitbringen.
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| An wen muss ich mich wenden? |
Regierungspräsidium Darmstadt |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
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| Welche Gebühren fallen an? |
Für die Anerkennung fällt abhängig vom Personalaufwand, der für die Bearbeitung des Antrages notwendig ist, eine Zeitgebühr an. |
| Welche Fristen muss ich beachten? |
Wird über die beantragte Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider nicht innerhalb von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz |
| Rechtsgrundlage |
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| Was sollte ich noch wissen? |
Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder infolge einer Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der Tätigkeit des Markscheiders dauernd unfähig ist. |
| Bemerkungen |
Die Erteilung und das Erlöschen der Anerkennung werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntgegeben. Wichtige weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt –Markscheidewesen - |
| Formulare | |
| Anliegenkategorien: |
Lizenzen / Zeugnisse |
| Zuständige Behörden: |

